§1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen "Förderverein Kirche St.Nicolaus Nedlitz". Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in 39291 Nedlitz. Die Kirche St.Nicolaus in 39291 Nedlitz wurde ca. 1140 gebaut und ist anerkanntes Baudenkmal.
§2 Vereinszweck
- Der Verein hat den Zweck, die Instandsetzung und Instandhaltung der Kirche St. Nicolaus Nedlitz durch materielle und ideelle Beiträge zu sichern und zu fördern. In diesem Zusammenhang soll zugleich das Leben in der Gemeinde Nedlitz sowie in anliegenden Gemeinden gefördert werden.
- Die vorstehend bezeichneten Aufgaben können durch Beschluß der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erforderlichenfalls erweitert oder beschränkt werden, ohne daß es einer Satzungsänderung bedarf.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Fördervereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Gründungsmitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch Unterschrift unter die Satzung. Im übrigen wird die Mitgliedschaft erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung und die Aufnahmebestätigung des Vorstandes. Gegen eine ablehnende Vorstandsentscheidung ist der Widerspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod bei natürlichen Personen und Auflösung bei juristischen Personen.
- Der Austritt ist dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden.
- Der Ausschluß durch den Vorstand kann erfolgen, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke des Fördervereins schädigt oder mit mehr als einem Jahresbeitrag im Verzug ist. Gegen den Beschluß des Vorstandes kann binnen zwei Wochen nach Zugang der Ausschlußentscheidung Berufung eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder endgültig entscheidet.
§5 Beiträge
- Die Höhe des jährlichen Beitrages ist in das Ermessen des Mitgliedes gestellt. Ein Mindestbetrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist am 1.3. des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Für natürliche und juristische Personen können unterschiedliche Mindestbeiträge beschlossen werden.
§6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Wahl des Vorstandes
Feststellung des Haushaltsplanes
Wahl der Kassenprüfer
Entgegennahme des Jahresberichtes und des geprüften Rechnungsberichtes
Entlastung des Vorstandes
Festsetzung der Mindestbeiträge der Mitglieder
Beschluß von Satzungsänderungen
Beschluß über Widersprüche gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen und gegen den Ausschluß eines Mitgliedes
Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
Sonstige Angelegenheiten von besonderer Bedeutung. - Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Weitere Sitzungen können nach Bedarf und müssen auf Verlangen von 1/4 aller Mitglieder einberufen werden.
- Zu den Mitgliederversammlungen wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladung muß den Mitgliedern 14 Tage vor der Versammlung zugehen. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf, der Vorsitzende lädt zu dieser ein und leitet die Sitzung. Anträge, deren Beratung in der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern gewünscht werden, müssen mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung bei dem Vorsitzenden eingereicht werden. Die Versammlung entscheidet über die Aufnahme solcher Anträge in die Tagesordnung.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlußfähig. In der Einladung ist auf diesen Umstand hinzuweisen.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen werden in schriftlicher Abstimmung in getrennten Wahlgängen vorgenommen. Sie können auch durch Handzeichen und in einem Wahlgang erfolgen, wenn niemand widerspricht.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen, nach § 2, Abs. 2 der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4-Mehrheit der Vereinsmitglieder. Ist diese Mehrheit trotz ordnungsmäßiger Einladung nach der Zahl der erschienenen Mitglieder nicht erreichbar, kann zum gleichen Gegenstand erneut eingeladen werden. Bei der zweiten Sitzung genügt eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder, wenn auf diese Folge in der Einladung ausdrücklich hingewiesen wurde.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme, sie ist nicht übertragbar.
- Über den Verlauf und die Ergebnisse der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Das Protokoll wird der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt. Erfolgt kein Einspruch, so gilt es als genehmigt.
§8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 5 Personen. Die Mitgliederversammlung wählt:
einen 1. Vorsitzenden
einen 2. Vorsitzenden
einen Schriftführer und
einen Kassenwart. - Der Pfarrer der Kirche Nedlitz sollte Mitglied des Vorstandes sein. Der Vorsitzende des Vereins oder dessen Stellvertreter sollte Mitglied im Gemeindekirchenrat sein.
- Die Wahlperiode der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Die gewählten Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
- Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich. Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein auf einen geeigneten Vertreter zu übertragen.
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er entscheidet über die Verwendung der Vereinsmittel im Rahmen des Haushaltsplans.
- Der Vorsitzende - im Verhinderungsfall der Stellvertreter - beruft eine Vorstandssitzung bei Bedarf ein oder wenn es mindestens 2 Vorstandsmitglieder oder der Pfarrer der Kirche St.Nicolaus Nedlitz verlangen. Die Einberufung soll schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen und den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Einer einfachen Mehrheit bezogen auf die Anzahl der Vorstandsmitglieder bedürfen Beschlüsse über die Erteilung von Vollmachten. Bei Beschlüssen zu Verwendung von Vereinsmitteln sind bis zu einer Summe von 500,00 (fünfhundert) Euro zwei Unterschriften aus dem Vereinsvorstand ausreichend. Beschlüsse über größere Summen erfordern die Unterschriften des gesamten Vorstandes. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
- Der Vorsitzende kann in eiligen Angelegenheiten eine schriftliche oder fernmündliche Abstimmung unter den Vorstandsmitgliedern durchführen. Der Inhalt des mündlich gefaßten Beschlusses und das Abstimmungsergebnis sind schriftlich niederzulegen. Das Ergebnis ist in der nächsten Vorstandssitzung bekanntzugeben.
§9 Geschäftsjahr, Prüfungswesen
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Die Jahresrechnung wird von 2 Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.
§10 Auflösung des Vereins
- Ein Antrag auf Auflösung kann vom Vorstand oder von zehn Mitgliedern des Vereins gestellt werden.
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Monaten einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei Auflösung fällt das Vermögen an die Kirche St.Nicolaus Nedlitz, die es nur zu dem im §2 der Satzung genannten Zweck verwenden darf.
§11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Beschlußfassung in der Gründungsversammlung in Kraft.
Gründungsmitglieder des Fördervereins Kirche St.Nicolaus Nedlitz
Nedlitz, 17.6.97